Grundlage für Beleihungswertgutachten bildet der §16 des Pfandbriefgesetzes. Hiernach darf der Beleihungswert den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vor- sichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
Als Verodnung, die die Methodik und Form der Beleihungs- wertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters bestimmt, wurde die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) erlassen.
Ein Beleihungswert spiegelt demnach nicht den tatsäch-lichen Verkehrs- oder Marktwert wieder, sondern stellt einen Sicherheitswert für Kreditgeber dar.
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